ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Sibalco GmbH
TERMS AND CONDITIONS (English version)
Verkaufsbedingungen (AGB)
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Anerkennung der Geschäftsbedingungen
Wir führen Aufträge nur unter den nachstehenden Bedingungen, die als anerkannt gelten aus, wenn keine Einwendungen dagegen erhoben werden. Dieses gilt auch dann, wenn Einkaufsbedingungen Ihrerseits in der Bestellung vermerkt sind, die besagen, dass sie alle anderen Bedingungen ausschließen. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen bedürfen in jedem Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. -
Vertragsabschluss
Die Sibalco GmbH ist berechtigt, die Annahme eines Vertragsabschlusses von einer Vorauszahlung bis zur Höhe des Gesamtpreises der Lieferung einschließlich der Transportkosten abhängig zu machen. -
Preise
Sämtliche Preise sind freibleibend und verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, für Lieferung ab Werk zzgl. Verpackung und Porto/Frachtkosten sowie zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die z.Z. gültigen Preise entsprechen der derzeitigen Kostenlage. Sollten sich die Kosten durch am Tage des Abschlusses nicht bekannte Preisänderungen oder Belastungen verändern, so behalten wir uns ausdrücklich vor, unsere Verkaufspreise, auch für vorliegende Geschäfte, zu ändern. -
Lieferzeit
Der in der Auftragsbestätigung bestätigte Liefertermin ist der Versandtermin bei der Sibalco GmbH; für Einhaltung von Lieferfristen kann keine Gewähr übernommen werden. Verbindliche Liefer-, Leistungs- und Ausführungsfristen müssen als solche ausdrücklich förmlich vereinbart werden. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohmaterialmangel, Krieg und Transportmangel entbinden uns von übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich der Lieferzeit und geben uns das Recht, vom Vertrage zurückzutreten. Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, in dem die Fertigung ruht. Verzugsstrafen oder Schadensersatzansprüche sind in allen solchen Fällen ausgeschlossen. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen. -
Mengenabweichung und Sonderausführungen
Mehr- oder Minderlieferungen von Waren, die nicht auf Lager gehalten, sondern nach bestimmten Vorschriften des Käufers für ihn angefertigt werden, sind aus technischen Gründen unvermeidbar. Es können deshalb bis zu 15% Abweichungen von der bestellten Auftragsmenge vom Käufer nicht beanstandet werden. Sonderausführungen sowie Sondermaterialien werden mit Rüstkosten belegt und können nicht zurückgenommen werden. -
Qualität der Liefergegenstände und Änderungen der Produkte
Liefergegenstände werden in handelsüblicher Beschaffenheit geliefert. Die Sibalco GmbH ist jederzeit berechtigt, Änderungen an den Liefergegenständen vorzunehmen, die sie aus technischen Gründen oder aus Gründen der Modellpflege für erforderlich hält, soweit diese die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstands nicht beeinträchtigen. Eine 100%ige, fehlerfreie Lieferung kann nicht garantiert werden. Falls eine 100% Kontrolle gewünscht wird, muss diese im Einzelfall angefragt und explizit angeboten werden. -
Zusatzbedingungen für Rahmenaufträge
Artikel, welche als „Rahmenauftrag“ geordert werden, werden speziell für Sie gefertigt und bei uns eingelagert. Aus diesem Grund ist ein Rücktritt vom Rahmenauftrag nicht möglich. Die Laufzeit des Rahmenauftrags ist auf 12 Monate begrenzt. Nach Ablauf der Laufzeit wird die Restmenge ohne Rücksprache ausgeliefert und berechnet. -
Versand
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. In allen Fällen, in welchen bei den Bestellungen keine eindeutigen Vorschriften für den Versand gemacht werden, wird er nach bestem Ermessen ohne Verbindlichkeit für günstigste Verfrachtung vorgenommen. -
Sicherheitsleistung
Uns unbekannten Bestellern liefern wir nur gegen vorherige Sicherheitsleistung. Erfahren wir nachträglich Nachteiliges über die Kreditwürdigkeit des Käufers, haben wir das Recht, vom Vertrag auch nach teilweiser Erfüllung zurückzutreten und unsere Leistung zu verweigern, es sei denn, dass der Käufer den Kaufpreis innerhalb von drei Tagen nach Empfang unserer Entschließung zahlt oder den Wert der Ware innerhalb derselben Frist anderweitig sicherstellt. In allen erwähnten Fällen sind wir auch berechtigt, sofort die Bezahlung gestundeter Forderungen zu verlangen.
Im Falle der Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen unseres Abnehmers verzichtet dieser schon jetzt auf Geltendmachung der Rechte aus § 50 Abs. 1 Satz 1 der Vergleichsordnung. -
Mängelrügen
Mängelrügen finden nur insoweit Berücksichtigung, als sie unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu unserer Kenntnis gebracht werden. Bei begründeter Mängelrüge steht es uns frei, entweder die unverarbeitete Warenmenge zum berechneten Preis zurückzunehmen oder durch fehlerfreie zu ersetzen, nachdem die beanstandete Ware im Anlieferungszustand auf unser Verlangen zurückgesandt worden ist. Weitergehende Ansprüche wie Wandlung, Minderung, Vergütung von Schäden, Arbeitslohn, Fracht, Verzugsstrafen etc. lehnen wir ausdrücklich ab. Bei Teillieferungen können Ersatzansprüche in dem oben dargelegten Sinne nur für die einzelnen Lieferungen erhoben werden; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder unvollständig gewesen sei. -
Gewährleistung
Der Kunde muss zur Erhaltung von Gewährleistungsrechten Falschlieferungen, Mengenabweichungen und offene Mängel unverzüglich nach Anlieferung und nicht offene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung förmlich rügen. -
Zahlung
Die Rechnungen sind zu bezahlen, unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge: Innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, soweit keine andere schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei verspäteter Zahlung setzen Sie sich in Verzug und wir sind berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen und zwar mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Bei Inanspruchnahme von Bankkredit erhöht sich dieser Satz entsprechend. Wir behalten uns jederzeit das Recht vor, für Lieferungen Vorauskasse zu verlangen. - Eigentumsvorbehalt - verlängerter
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
- 2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Es besteht daher in jedem Falle ein Aussonderungsanspruch aus der Vergleichs- oder Konkursmasse. Jegliche Pfändung durch Dritte ist unzulässig. Der Käufer hat die noch vorhandene Ware als unser Eigentum wieder herauszugeben.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf keinen Fall dürfen, sobald Zahlungsverzug vorliegt, die aus der Weiterveräußerung unserer Waren zufließenden Gelder zur Bezahlung anderer Verbindlichkeiten verwendet werden. Wurden die von uns gelieferten Waren weiterverarbeitet oder in andere Gegenstände zu einer Sacheinheit eingebaut, so gilt als vereinbart, dass mit der Lieferung dieser Sacheinheit eine Sicherungsübereignung der betreffenden Gegenstände in Höhe unseres Warenwertes eintritt, die sich in voller Höhe auf eine oder so viele Lieferungseinheiten erstrecken kann, wie zur Deckung unseres Anspruches erforderlich ist.
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Abwicklung
Bei einer Firmenänderung oder Firmenübertragung irgendwelcher Art seitens des Käufers müssen unsere Warenlieferungen vorher durch Barzahlung ausgeglichen sein, auch dann, wenn die Beträge bedingungsgemäß noch nicht verfallen sind. -
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen ist Lörrach.
Stand: März 2017